FAQs
zur finanziellen Förderung im Ausland
Auf einen Blick
Die folgenden Informationen sollen eine erste Orientierung geben und stellen den Regelfall dar. Im Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) können jedoch weitere Voraussetzungen und Ausnahmen formuliert sein, weshalb eine individuelle Beratung unverzichtbar ist.
Wann und wie ist der Antrag auf Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Ausland zu stellen?
Der Antrag ist wegen des Bearbeitungsumfangs so früh wie möglich zu stellen – nach Möglichkeit circa sechs Monate vor Aufnahme der Ausbildung im Ausland. Er ist einzureichen beim Studierendenwerk Tübingen-Hohenheim, Amt für Ausbildungsförderung, Postfach 2642, 72716 Reutlingen. Selbstverständlich ist auch eine „spätere“ Antragstellung möglich; allerdings müssen Sie hinsichtlich der Finanzierung Ihrer Auslandsausbildung die Dauer der Bearbeitung berücksichtigen. Nach Eingang Ihres Antrages erhalten Sie eine entsprechende Eingangsbestätigung. Gefördert wird vom Beginn des Monats, in dem die Ausbildung aufgenommen wird; frühestens aber vom Beginn des Antragsmonats an.
Welche Unterlagen sind für die Antragstellung nötig?
Antragsformulare wie bei Inlandsförderung (Formblatt 1, Werdegang, Formblatt 3 der Eltern mit Einkommensnachweisen des vorletzten Kalenderjahres vor Beginn des Bewilligungszeitraums), zusätzlich: Formblatt 6 – Antrag auf Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Ausland / Einschreibebescheinigung der ausländischen Hochschule auf entsprechendem Vordruck (Certificate of Enrolment). Nach Aufnahme des Auslandsstudiums: endgültiger Nachweis der Immatrikulation auf dem Vordruck / gegebenenfalls Nachweis über beitragspflichtige Kranken- und Pflegeversicherung / Nachweis über gezahlte Studiengebühren.
Alle Formulare zum Download finden Sie hier.
Welche allgemeinen Voraussetzungen sind zu erfüllen?
Sie müssen Ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, Grundkenntnisse in Ihrer Studienfachrichtung während einer zumindest einjährigen Ausbildung in Deutschland erlangt haben, in derselben Fachrichtung wie in Deutschland studieren und in Ihrer Fachrichtung noch innerhalb der Förderungshöchstdauer nach § 15a BAföG (Regelstudienzeit) studieren.
Für welchen Zeitraum wird ein Studium im Ausland gefördert?
Die Förderung ist in der Regel nur für die Dauer eines Jahres und für einen einzigen zusammenhängenden Zeitraum in einem Land möglich. In dieser Zeit muss eine Immatrikulation als full-time-student vorliegen. Weiterhin muss die Ausbildung mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern.
Werden auch die Reisekosten und Studiengebühren erstattet?
Ja, Studiengebühren, soweit diese notwendig sind und Sie alle Möglichkeiten zum Erlass oder zur Ermäßigung der Studiengebühren ausgeschöpft haben. Die Notwendigkeit und Ihre Erlassbemühungen müssen Sie nachweisen. Studiengebühren werden längstens für die Dauer eines Jahres bis zur Höhe von 4.600 Euro bedarfserhöhend berücksichtigt. Sollten Sie für die Durchführung einer ausländischen Ausbildung bereits Studiengebühren in Höhe von 4.600 Euro oder für 12 Monate (unabhängig von der Höhe der Ihnen erstatteten Studiengebühren) erhalten haben, ist der Anspruch erschöpft. Verwaltungs-, Registrierungs-, Benutzergebühren und Ähnliches können nicht übernommen werden. Es werden außerdem nur die Studiengebühren berücksichtigt, die Sie selbst zu tragen haben und die an die ausländische Hochschule zu entrichten sind. Ihre Zahlungen sind durch Quittungen zu belegen. Reisekosten für die Hin- und Rückreise zum Ausbildungsort werden pauschal mit insgesamt 500 bis 1.000 Euro bedarfserhöhend berücksichtigt. Dies ist abhängig vom Land, in dem Sie die Ausbildung durchführen. Eine isolierte Erstattung von Reisekosten und Studiengebühren ist ausgeschlossen.
Kann ich auch nur die Erstattung von Reisekosten und Studiengebühren beantragen?
Nein, eine isolierte Erstattung der Reisekosten und Studiengebühren – ohne Ermittlung des Grundbedarfs und ohne Feststellung einer möglichen Anrechnung vom Einkommen / Vermögen des/der Auszubildenden beziehungsweise vom Einkommen der Eltern – ist ausgeschlossen.
Kann ich eine Abschlagszahlung auf die Reisekosten und Studiengebühren erhalten?
Auf besonderen Antrag können die Reisekosten und Studiengebühren in einer Summe mit der ersten Auszahlung der Fördermittel erstattet werden. Die erste Auszahlung kann frühestens im Monat der Aufnahme der Auslandsausbildung erfolgen. Allerdings ist die Erstattung der Studiengebühren nur nach Vorlage der entsprechenden Zahlungsquittung möglich. Dies bedeutet, dass eine Abschlagszahlung zur Zahlung dieser Kosten nicht möglich ist, da die Erstattung frühestens erfolgen kann, wenn Sie die Studiengebühren bereits bezahlt haben. Hinsichtlich dieser Kosten müssen Sie also in Vorleistung treten.
Wann kann ich mit Geld rechnen?
Dies ist im Wesentlichen davon abhängig, wann die Antragsunterlagen vollständig vorliegen. Im Idealfall erhalten Sie die erste Zahlung, wenn Sie den Auslandsaufenthalt antreten.
Kann ich vorab (vor Ergehen eines Bescheides) erfahren, wie hoch mein Förderungsanspruch ist?
Das ist leider nicht möglich. Bitte beachten Sie dies bei der Planung Ihres Auslandsstudiums! Es besteht lediglich die Möglichkeit, über einen Förderungsanspruch dem Grunde nach zu entscheiden. Damit wird aber lediglich eine Entscheidung über die prinzipielle Förderungsfähigkeit der Auslandsausbildung, nicht aber auch über die konkrete Höhe des Förderungsanspruchs, getroffen!
In welchem Umfang ist die Ausbildungsförderung für die Ausbildung im Ausland zurückzuzahlen?
Die Ausbildungsförderung wird im Regelfall je zur Hälfte als Zuschuss und unverzinsliches Darlehen geleistet. Diesbezüglich gelten die gleichen Rückzahlungsmodalitäten wie bei der Inlandsförderung auch. Die Studiengebühren werden in voller Höhe als Zuschuss gezahlt und müssen nicht zurückgezahlt werden.
(Stand: 26. BAföGÄndG – Juli 2019) – Ausführungen gelten für Bewilligungszeiträume ab August 2019
Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 BAföG in Verbindung mit § 16 BAföG kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausbildung auch im außereuropäischen Ausland gefördert werden. Zu den Bedingungen, die für die Förderung in Deutschland gelten, kommen noch weitere hinzu. Mehr über diese Voraussetzungen und was Sie im Zusammenhang mit einem Förderungsantrag für ein Studium im Ausland beachten müssen, erfahren Sie im Folgenden:
Allgemeine Voraussetzungen
Besondere Voraussetzungen
Zusammensetzung der Förderungsleistungen
Was Sie sonst noch wissen und beachten sollten
Hinweis: Ansprüche können aus dem Inhalt dieser Informationen nicht hergeleitet werden. Es gelten allein die gesetzlichen Bestimmungen.
(Stand: 26. BAföGÄndG – 07.2019) – Ausführungen gelten für Bewilligungszeiträume ab August 2019
Nach § 5 Abs.5 BAföG kann unter bestimmten Voraussetzungen auch für die Teilnahme an einem Praktikum im außereuropäischen Ausland Ausbildungsförderung geleistet werden. Vorpraktika sind jedoch prinzipiell nicht förderungsfähig. Hiermit möchten wir Sie darüber informieren, welche Voraussetzungen Sie im Zusammenhang mit einem Förderungsantrag für ein Praktikum im Ausland beachten müssen.
Allgemeine Voraussetzungen
Besondere Voraussetzungen
Zusammensetzung der Förderungsleistungen
Was Sie sonst noch wissen und beachten sollten
Hinweis: Ansprüche können aus dem Inhalt dieser Informationen nicht hergeleitet werden. Es gelten allein die gesetzlichen Bestimmungen.
(Stand: 26. BAföGÄndG – 07.2019) – Ausführungen gelten für Bewilligungszeiträume ab August 2019
Nach § 5 Abs. 2 S.1 Nr.1 BAföG kann unter bestimmten Voraussetzungen auch für einen Schulbesuch im Ausland Ausbildungsförderung geleistet werden. Neben den schon für die Förderung in Deutschland geltenden Bedingungen müssen allerdings weitere Voraussetzungen erfüllt sein. Hiermit möchten wir Sie darüber informieren, welche Voraussetzungen dies sind und was Sie im Zusammenhang mit einem Förderungsantrag für einen Schulbesuch im Ausland noch beachten müssen.
Voraussetzungen
Zusammensetzung der Förderungsleistungen
Was Sie sonst noch wissen und beachten sollten
Hinweis: Ansprüche können aus dem Inhalt dieser Informationen nicht hergeleitet werden. Es gelten allein die gesetzlichen Bestimmungen.