Wohngeld
Wohngeld soll all denjenigen helfen, deren Einkommen nicht ausreicht, um die Kosten einer angemessenen Wohnung zu tragen. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Studierende Wohngeld erhalten.
Wohngeld soll all denjenigen helfen, deren Einkommen nicht ausreicht, um die Kosten einer angemessenen Wohnung zu tragen. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Studierende Wohngeld erhalten.
Prinzipiell haben Studierende keinen Anspruch auf Wohngeld, wenn sie “dem Grunde nach” einen Anspruch auf BAföG haben, unabhängig davon, ob sie auch tatsächlich BAföG erhalten. Dies ergibt sich aus dem § 20 WoGG, nachdem eine Gesetzeskonkurrenz entsteht, da im BAföG Bedarf bereits ein Teil für die Wohnkosten vorgesehen ist. Ist die Ausbildung also mit dem BAföG förderungsfähig, so entfällt der Anspruch auf Wohngeld für Studierende. Eine Ausnahme besteht hier nur, wenn BAföG ausschließlich als Bankdarlehen bezogen wird, dann können auch Studierende Wohngeld beantragen.
Der Anspruch auf Wohngeld für Studierende ist also daran gebunden, ob “dem Grunde nach” Anspruch auf BAföG besteht. Damit ist gemeint, ob das Studium allgemein mit BAföG gefördert werden kann. Ob tatsächlich BAföG beantragt wurde, Geld fließt oder eben nicht fließt, weil beispielsweise das Einkommen des Ehe-/ Lebenspartners oder der Eltern zu hoch ist, ist für den Anspruch auf Wohngeld unerheblich.
Ausschlaggebend ist lediglich die Förderungsfähigkeit der Ausbildung, was beim überwiegenden Teil der Studierenden der Fall sein sollte.