Um als Studierende*r Wohngeld zu bekommen, muss man nachweisen, dass man einen eigenen Hausstand führt und nicht mehr zum Haushalt der Eltern zählt.
Folgende Kriterien werden unter Umständen als Grund für eine eigene Haushaltsführung anerkannt:
- Finanzielle Unabhängigkeit von den Eltern
- Frühere Berufstätigkeit mit eigener Wohnung vor Beginn des Studiums
- Abgeschlossene Berufsausbildung
- Studierende*r ist verheiratet
Kein Wohngeldanspruch besteht, wenn allen Haushaltsmitgliedern Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) dem Grunde nach zustehen. Dies gilt jedoch nicht, wenn diese Leistungen ausschließlich als Darlehen gewährt werden. Sofern mindestens ein Haushaltsmitglied nicht berechtigt ist, eine solche Leistung zu empfangen, beispielsweise das Kind einer alleinerziehenden Person oder die Eltern eines/einer Studierenden, besteht hingegen ein Wohngeldanspruch.