Zur Sicherung der Darlehensrückzahlung ist die Bürgschaft eines/r deutschen Staatsangehörigen beizubringen, der/die nicht älter als 65 Jahre alt sein darf. Ausländische Bürgen/-innen werden nur anerkannt, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Die Bürgschaft ist in einer formgebundenen Erklärung abzugeben, wobei die Unterschrift des Bürgen/der Bürgin von einer siegelführenden Behörde beglaubigt oder von der zuständigen Sachbearbeiterin des Studierendenwerks bestätigt sein muss. Siegelführende Behörden sind Notariate, Gemeinde-, Landes- und Bundesdienststellen. Andere Unterschriftsbeglaubigungen werden nicht anerkannt.
Jeder Bürge/jede Bürgin muss über ein regelmäßiges Einkommen verfügen, welches zum Zeitpunkt der Antragsstellung mindestens die Höhe der nach §25 BAföG-Gesetz festgesetzten Freibeträge erreichen muss. Nachweise hierüber sind mit dem Darlehensantrag einzureichen (Gehaltsnachweise oder Einkommensteuerbescheide).