FAQs
zum BAföG
Auf einen Blick
Die folgenden Informationen sollen Ihnen eine erste Orientierung geben und stellen den Regelfall dar. Im Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) können jedoch weitere Voraussetzungen und Ausnahmen formuliert sein, weshalb eine individuelle Beratung unverzichtbar ist.
Wie setzen sich die BAföG-Leistungen zusammen?
BAföG-Leistungen werden zur Hälfte als Zuschuss und zur anderen Hälfte als zinsloses Darlehen gewährt – Sie müssen nach Ende des Studiums also nur die Hälfte des erhaltenen Geldes zurückzahlen.
Wer ist antragsberechtigt?
Deutsche Studierende; unter bestimmten Voraussetzungen können auch ausländische Studierende BAföG-Leistungen erhalten. In der Regel wird nach dem BAföG nur eine Ausbildung gefördert. Diese muss vor Vollendung des 30. Lebensjahrs begonnen werden.
Auch ein auf ein Bachelorstudium aufbauendes Masterstudium ist förderungsfähig. Dieses muss vor Vollendung des 35. Lebensjahrs begonnen werden. Danach ist eine BAföG-Förderung nur in Ausnahmefällen möglich.
Wann und wie sollte der BAföG-Antrag (Erst- und Weiterförderungsantrag) gestellt werden?
Ausbildungsförderung wird ab dem Antragsmonat, frühestens ab Ausbildungsbeginn geleistet. Der Antrag sollte daher rechtzeitig eingereicht werden.
Zur Fristwahrung genügt ein formloser schriftlicher Antrag – Unterschrift bitte nicht vergessen und vollständigen Antrag zeitnah nachreichen!
Erstanträge (in der Regel für Studienanfänger/-innen) sollten spätestens zum Zeitpunkt der Zulassung bzw. Einschreibung an der Hochschule eingereicht werden.
Weiterförderungsanträge sollten zwei Monate vor Ablauf des laufenden Bewilligungszeitraums im Wesentlichen vollständig eingereicht werden.
Die BAföG-Formulare können zum einen bei unseren Ämtern für Ausbildungsförderung abgeholt oder auf dieser Webseite heruntergeladen (Formulare zum Download) und handschriftlich ausgefüllt werden. Zum anderen gibt es die Möglichkeit des Online-Antrags. Am Ende müssen derzeit noch alle Unterlagen ausgedruckt und mit Unterschriften versehen persönlich oder auf dem Postweg bei den BAföG-Ämtern eingereicht werden. Neuerdings werden aber auch Anträge per Fax, per E-Mail (mit eingescannter Unterschrift) oder per Computerfax akzeptiert.
Wie berechnet sich die Förderung?
Die individuelle Förderungshöhe richtet sich nach dem Bedarf und dem anrechenbaren Einkommen und Vermögen des Studierenden sowie dem Einkommen seines Ehepartners und seiner Eltern.
Ausbildungsförderung wird in der Regel abhängig vom Einkommen der Eltern/ des Ehepartners aus dem vorletzten Kalenderjahr geleistet. In besonderen Fällen kann auf Antrag auch das aktuelle Einkommen herangezogen werden.
In besonderen Fällen kann ein elternunabhängiges BAföG gewährt werden.
Bei der Vermögensanrechnung ist der Vermögenswert zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Zum Vermögen zählen unter anderem Girokonten, Sparkonten, Bausparkonten, Wertpapiere, Autos und Investmentfonds. Der Vermögensfreibetrag für den Studierenden beträgt 7.500 Euro (ab 01.08.2016). Ist das Vermögen höher als der Freibetrag, wird diese Summe in die Berechnung einbezogen.
Eine Verminderung oder Erhöhung des Vermögens zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums wird nicht berücksichtigt.
Kann ich neben dem BAföG weitere Einkünfte beziehen?
Studierende dürfen in einem Bewilligungszeitraum von zwölf Monaten 5.416 Euro (ab 01.08.2016) brutto aus nichtselbstständiger Arbeit verdienen, ohne Abzüge beim BAföG befürchten zu müssen. Beim Ableisten eines Pflichtpraktikums gilt eine andere Einkommensberechnung.
Kindergeld wird nicht als Einkommen berücksichtigt.
Für Verheiratete und/ oder Studierende mit Kindern liegen die Freibeträge höher (s. Frage weiter unten).
Was muss ich bei einem Fachrichtungswechsel beachten?
Ein erstmaliger Fachrichtungswechsel innerhalb der ersten beiden Semester ist in der Regel unproblematisch. In diesen Fällen wird gesetzlich vermutet, dass ein wichtiger Grund für den Wechsel vorlag.
Ein Fachrichtungswechsel bis zu Beginn des vierten Fachsemesters ist möglich, wenn ein wichtiger Grund für den Wechsel vorliegt. In diesen Fällen ist eine entsprechende Begründung erforderlich, um den Förderungsanspruch nicht zu verlieren.
Um keinen Verlust des Förderungsanspruchs zu riskieren, sollten Sie sich rechtzeitig bei unseren Ämtern für Ausbildungsförderung erkundigen.
Wie lange kann ich BAföG bekommen?
Die BAföG-Förderungshöchstdauer richtet sich nach der festgelegten Regelstudienzeit, die in der Studien- und Prüfungsordnung der jeweiligen Fachrichtung geregelt ist. Die Förderungshöchstdauer besteht unabhängig davon, ob Sie tatsächlich während des gesamten Studiums BAföG-Leistungen erhalten haben.
Ab dem fünften Fachsemester wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Studierende einen Leistungsnachweis vorgelegt hat.
BAföG-Leistungen können jedoch auch über die Förderungshöchstdauer gewährt werden, und zwar
BAföG-Leistungen können darüber hinaus nach Erreichen der Förderungshöchstdauer für ein Jahr in Form eines voll verzinslichen Bankdarlehens als Hilfe zum Studienabschluss gewährt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Studierende zur Abschlussprüfung zugelassen wurde und innerhalb eines Jahres sein Studium abschließen kann.
Gibt es beim BAföG besondere Regelungen für Studierende mit Kind?
Kann ich auch im Ausland BAföG erhalten?
Auslandsaufenthalte (Studium oder Pflichtpraktikum) können auf gesonderten Antrag gefördert werden. Einfach die BAföG-Förderung, die Sie im Inland erhalten, mit ins Ausland zu nehmen, geht allerdings nicht.
Für die BAföG-Auslandsförderung sind je nach Ländern verschiedene Ämter für Ausbildungsförderung in ganz Deutschland zuständig. Mehr Informationen zu den Zuständigkeiten finden Sie unter www.studentenwerke.de.
Anträge für BAföG-Auslandsförderung sollten bereits sechs Monate vor Beginn des Auslandsaufenthalts gestellt werden.
Wie funktioniert die Rückzahlung?
Das zurückzuzahlende Darlehen beträgt höchstens 10.000 Euro. Fünf Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer ist das Darlehen in angemessenen Raten zurückzuzahlen (in der Regel 105 Euro monatlich). Die Rückzahlung ist einkommensabhängig, das heißt Geringverdiener können von der Rückzahlung freigestellt werden.
Etwa ein halbes Jahr vor Beginn der Rückzahlungspflicht wird die Höhe der Darlehenssumme sowie der Rückzahlungsbeginn per Bescheid mitgeteilt. Das Darlehen wird zentral vom Bundesverwaltungsamt mit Sitz in Köln eingezogen.
Muss ich als BAföG-Empfänger Rundfunkgebühren bezahlen?
Als BAföG-Empfänger haben Sie die Möglichkeit sich vom Rundfunksbeitrag befreien zu lassen. Weitere Infos und entsprechenden Antrag finden Sie hier: www.rundfunkbeitrag.de
Was ist ein Bewilligungszeitraum und wo wird er angegeben?
Bewilligungszeitraum (BWZ) (§ 50 Abs. 3)
BAföG wird immer nur für einen begrenzten Zeitraum gewährt – den Bewilligungszeitraum. Er beginnt mit dem Monat der Antragstellung und hat in der Regel eine Dauer von zwölf Monaten, kann aber auch kürzer oder länger ausfallen. Zwei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums ist ein Folgeantrag zu stellen, wenn eine Unterbrechung der Zahlungen verhindert werden soll.
Angaben über den Bewilligungszeitrum finden Sie auf der ersten Seite Ihres „Bescheids über Ausbildungsförderung“.