Die BAföG-Förderungshöchstdauer richtet sich nach der festgelegten Regelstudienzeit, die in der Studien- und Prüfungsordnung der jeweiligen Fachrichtung geregelt ist. Die Förderungshöchstdauer besteht unabhängig davon, ob Sie tatsächlich während des gesamten Studiums BAföG-Leistungen erhalten haben.
Ab dem fünften Fachsemester wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der/die Studierende einen Leistungsnachweis vorgelegt hat.
BAföG-Leistungen können jedoch auch über die Förderungshöchstdauer gewährt werden, und zwar
- aus schwerwiegenden Gründen, zum Beispiel bei Krankheit,
- infolge der Mitwirkung in gesetzlichen Gremien und satzungsmäßigen Organen der Hochschulen und des Studierendenwerks,
- infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
- infolge einer Behinderung, Schwangerschaft oder Pflege und Erziehung eines Kindes unter zehn Jahren.
BAföG-Leistungen können darüber hinaus nach Erreichen der Förderungshöchstdauer für ein Jahr in Form eines voll verzinslichen Bankdarlehens als Hilfe zum Studienabschluss gewährt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der/die Studierende zur Abschlussprüfung zugelassen wurde und innerhalb eines Jahres sein/ihr Studium abschließen kann.