Nein, neben dem Inhalt der Gespräche unterliegt bereits die Kontaktaufnahme mit der Beratungsstelle der Schweigepflicht. Die Schweigepflicht gilt für alle MitarbeiterInnen und gegenüber sämtlichen Personen und Institutionen, also beispielsweise gegenüber der Hochschule, dem Studierendenwerk, den Eltern und dem Hausarzt.
Die Schweigepflicht kann aufgehoben werden, falls Sie die Übermittlung von Informationen an Dritte (beispielsweise einen Arzt) wünschen. Die dafür erforderliche Entbindung von der Schweigepflicht durch Sie erfolgt ausschließlich in schriftlicher Form.