Statute
for Studierendenwerk Tübingen-Hohenheim
for Studierendenwerk Tübingen-Hohenheim
Die Satzung wurde veröffentlicht in:
Amtliche Bekanntmachungen der Universität Tübingen 2022, Nr.20, ab S. 582
04.08.2022
Die Satzung des Studierendenwerks Tübingen-Hohenheim können Sie hier herunterladen.
Aufgrund von § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Studierendenwerksgesetzes Baden- Württemberg (StWG) in der Fassung vom 15. September 2005 (GBl. S. 621), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2020 (GBl. BW S. 1204, 1226) hat die Vertretungsversammlung des Studierendenwerks Tübingen-Hohenheim am 08. November 2021 mit Genehmigung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg (Erlass vom 18.07.2022, Az. 24-7652-70/26/1) folgende Satzung beschlossen:
(1) Das Studierendenwerk Tübingen-Hohenheim ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Recht auf Selbstverwaltung. Es führt den Namen:
Studierendenwerk Tübingen-Hohenheim
– Anstalt des öffentlichen Rechts –
Das Studierendenwerk Tübingen-Hohenheim hat seinen Sitz in Tübingen und führt ein Dienstsiegel. Verwaltungen befinden sich in Hohenheim und Tübingen.
(2) Das Studierendenwerk Tübingen-Hohenheim erbringt soziale Dienstleistungen für die Studierenden folgender Hochschulen:
a) Eberhard Karls Universität Tübingen
b) Universität Hohenheim
c) Hochschule Reutlingen
d) Hochschule für Wirtschaft und Umwelt Nürtingen-Geislingen
e) Hochschule Albstadt-Sigmaringen
f) Hochschule für Forstwirtschaft Rottenburg
g) Staatliche Hochschule für Musik Trossingen
(3) Weitere Einrichtungen können dem Studierendenwerk Tübingen-Hohenheim zum Zweck der sozialen Betreuung und Förderung ihrer Studierenden beitreten.
(1) Das Studierendenwerk Tübingen-Hohenheim verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Es verfolgt seine gemeinnützigen Zwecke im Rahmen der sozialen Betreuung und Förderung von Studierenden, insbesondere durch den Betrieb folgender Einrichtungen und die Erbringung folgender Leistungen:
a) Errichtung und Betrieb von Speisebetrieben (Mensen und Cafeterien) zur Versorgung der Studierenden
Der gemeinnützige Zweck wird durch ein ernährungsphysiologisch ausgewogenes und vielseitiges Angebot an Speisen und Getränken zu günstigen Preisen verfolgt. Dies schließt vegetarische und vegane Kost mit ein und solche, die nach Kriterien des biologischen Landbaus erzeugt wird.
b) Errichtung, Bereitstellung und Vermietung von Wohnraum
Der gemeinnützige Zweck wird durch die kostengünstige Überlassung von Wohnraum an Studierende (inkl. geeigneter zeitgemäßer IT- Voraussetzungen) und das Angebot geeigneter Betreuungsmaßnahmen (Wohnheimtutoren, Gemeinschaftsräume, Gemeinschaftseinrichtungen) verfolgt.
c) Förderung kultureller, sozialer und sportlicher Interessen der Studierenden sowie Betreuung und Förderung spezieller Gruppen wie behinderte, kindererziehende, ausländische Studierende
Der gemeinnützige Zweck wird durch die Bereitstellung von Räumen und Flächen sowie das Angebot entsprechender Veranstaltungen und Dienstleistungen verfolgt.
d) Errichtung und Betrieb von Kindertagesstätten
Durch die Errichtung und den Betrieb dieser Einrichtungen erfolgt unmittelbar eine Förderung der Studierenden und der Jugendpflege.
e) Maßnahmen zur Gesundheitsförderung, Beratung und zur Vermittlung von Leistungen
Der gemeinnützige Zweck wird durch die Errichtung und den Betrieb von Beratungs- und Vermittlungseinrichtungen (Psychotherapeutische Beratungsstellen, Rechtsberatungs-einrichtungen, Beratung zur Studienfinanzierung, Darlehensberatung, BAföG-Beratung, Servicepakete für ausländische Studierende) sowie durch Angebote entsprechender Dienstleistungen verfolgt.
f) Finanzielle Studienhilfen
Der gemeinnützige Zweck kann durch die Vermittlung und Vergabe von zinslosen oder zinsgünstigen Darlehen und Studienkrediten verfolgt werden.
g) Förderung der Mobilität
Das Studierendenwerk erfüllt seinen gemeinnützigen Zweck dadurch, dass es den Studierenden im Zuständigkeitsbereich des Studierendenwerks Tübingen-Hohenheim eine kostengünstige Versorgung mit Leistungen des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) an ihren Studienstandorten und Umgebung ermöglicht.
(3) Das Studierendenwerk Tübingen-Hohenheim ist selbstlos tätig; es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Studierendenwerks Tübingen-Hohenheim dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Satzungsgemäß in diesem Sinne sind darüber hinaus die Verpflegungsleistungen für Bedienstete von Hochschulen und die Betreuung von Kindern Bediensteter von Hochschulen im Zuständigkeitsbereich des Studierendenwerks Tübingen-Hohenheim, soweit dieses mit der Erfüllung der dem Studierendenwerk übertragenen Aufgaben vereinbar ist.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Studierendenwerks zuwiderlaufen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(1) Für jedes stimmberechtigte Mitglied des Verwaltungsrats ist ein stellvertretendes Mitglied zu wählen. Die zu wählenden Mitglieder der „Vertreter der Leitungen von Hochschulen“ und der „Vertreter der Studierenden“ und deren Stellvertreter werden von der Vertretungsversammlung auf Vorschlag der entsprechenden Gruppe gewählt. Die Studierendenvertreter müssen mindestens zwei verschiedenen Einrichtungen angehören, für die das Studierendenwerk soziale Betreuungsaufgaben wahrnimmt.
(2) Die zu wählenden drei Sachverständigen und ihre Stellvertreter werden auf Vorschlag von Mitgliedern des Verwaltungsrates sowie Mitgliedern der Vertretungsversammlung gewählt.
(3) Die Amtszeit der Studierenden beträgt ein Jahr, die der übrigen Mitglieder zwei Jahre. Die Amtszeit beginnt am 01.10. eines Jahres. Die Amtszeit eines verspätet gewählten Mitglieds endet mit dem Zeitpunkt, an dem sie bei rechtzeitiger Wahl geendet hätte. Wenn das ordentliche Mitglied ausscheidet, tritt an dessen Stelle der gewählte Stellvertreter. Wenn sowohl das ordentliche Mitglied als auch das stellvertretende Mitglied des Verwaltungsrats ausscheidet, muss unverzüglich eine Neuwahl des ordentlichen Mitglieds durchgeführt werden. Ein kommissarisches Verbleiben im Amt ist nicht möglich. Die Wiederwahl von Mitgliedern ist zulässig.
(4) Bei den Vertretern der Hochschulleitungen endet die Amtszeit mit dem Ende der Amtszeit als Mitglied der Hochschulleitung oder durch Rücktritt als Mitglied des Verwaltungsrats. Bei den Vertretern der Studierenden endet die Amtszeit durch den Verlust der Mitgliedschaft an der Hochschule oder durch Rücktritt als Mitglied des Verwaltungsrats. Der Rücktritt ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig. Über die Zulässigkeit des Rücktritts entscheidet der Vorsitzende des Verwaltungsrats.
(5) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(6) Die Mitglieder des Verwaltungsrats üben ihr Amt ehrenamtlich und unentgeltlich aus. Die Mitglieder haben gegenüber dem Studierendenwerk Anspruch auf Erstattung der Reisekosten nach dem Landesreisekostengesetz.
(1) Die Aufgaben, Pflichten und das Verfahren des Verwaltungsrats richten sich nach den §§ 6, 7 und 7a StWG.
(2) Drei stimmberechtigte Mitglieder des Verwaltungsrats können in dringenden Fällen die kurzfristige Einberufung einer Sitzung des Verwaltungsrats sowie die Beratung und Entscheidung bestimmter Angelegenheiten beantragen. Dem entsprechenden Antrag ist stattzugeben.
(3) Der Verwaltungsrat wählt seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter für die Dauer von zwei Jahren. Eine Abwahl des Vorsitzenden ist mit der Mehrheit der Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder möglich. Die Wahl des Vorsitzenden und dessen Stellvertreters findet in der ersten Verwaltungsratssitzung im neuen Amtsjahr oder nach dem vorzeitigen Ausscheiden des jeweiligen Mitglieds aus dem Amt statt. Bis zur Wahl des neuen Vorsitzenden nimmt dessen Stellvertreter die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden wahr, soweit dieser noch Mitglied des Gremiums ist. Ist dies nicht der Fall, so beruft der dienstälteste Vertreter der Leitungen von Hochschulen die erste Sitzung des Verwaltungsrats ein und leitet die Sitzung bis zur Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters.
(4) Die Sitzungen des Verwaltungsrats sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, insbesondere soweit Personalangelegenheiten betroffen sind. Die Pflicht zur Verschwiegenheit schließt die dienstliche Verwendung der Beratung und ihrer Ergebnisse nicht aus. Die Pflicht zur Verschwiegenheit umfasst auch vertrauliche Beratungsunterlagen. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung der Mitgliedschaft im Verwaltungsrat fort.
(5) Vor Entscheidungen, die eine einzelne Einrichtung betreffen, die nicht durch eine Vertretung ihrer Leitung und ihrer Studierenden vertreten ist, ist diese Einrichtung anzuhören.
(1) Zusammensetzung, Bildung und Verfahren der Vertretungsversammlung richten sich nach § 8, 9 und 10 StWG.
(2) Neben den im Studierendenwerksgesetz genannten Vertreterinnen oder Vertretern kraft Amtes entsenden Hochschulen und Studienakademien mit bis zu 3000 Studierenden und die Akademien im Sinne von § 1 des Akademiengesetzes jeweils eine Lehrkraft und eine Studierende oder einen Studierenden in die Vertretungsversammlung. Hochschulen mit bis zu 7000 Studierenden entsenden jeweils zwei, Hochschulen mit bis zu 14000 Studierenden jeweils drei und Hochschulen mit mehr als 14000 Studierenden jeweils vier Lehrkräfte und Studierende.
(3) Die Vertretungsversammlung beschließt die Satzung des Studierendenwerks und deren Änderungen.
(4) Die Vertretungsversammlung wählt einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter aus ihrer Mitte für die Dauer von 2 Jahren. Bis zur Wahl des Vorsitzenden wird die Vertretungsversammlung vom bisherigen Vorsitzenden geleitet. Stellt sich der Vorsitzende zur Wiederwahl, so wird die Vertretungsversammlung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
(5) Die Vertretungsversammlung wählt die stimmberechtigten Mitglieder und deren Stellvertreter im Verwaltungsrat nach § 3 Abs. 1 und Abs. 2 dieser Satzung. Das Wahlverfahren wird in der Geschäftsordnung geregelt.
(6) Die Vertretungsversammlung nimmt den Jahresbericht der Geschäftsführung und den Jahresabschluss entgegen und erörtert diese. Die Beratungen werden dem Verwaltungsrat zur Kenntnis gegeben.
(7) Über den Ablauf der Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen. Näheres regelt die Geschäftsordnung. Die Niederschrift über die Sitzung gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb eines Monats nach Versendung beim Vorsitzenden Einspruch eingelegt wird.
(8) Die Sitzungen der Vertretungsversammlung sind öffentlich. Die Vertretungsversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
(9) Die Mitglieder der Vertretungsversammlung üben ihr Amt ehrenamtlich und unentgeltlich aus. Die Mitglieder haben gegenüber dem Studierendenwerk Anspruch auf Erstattung der Reisekosten nach dem Landesreisekostengesetz.
(10) Die Amtszeit der Mitglieder der Vertretungsversammlung beginnt am 01.10. eines Jahres.
Die Organe des Studierendenwerks Tübingen-Hohenheim wenden den Public Corporate Governance Kodex des Landes Baden-Württemberg in der Fassung vom 6. Juli 2018 an.
Die Nutzung von Einrichtungen kann durch Benutzungsordnungen geregelt werden. Die Betroffenen müssen vorher angehört werden.
Die Beitragsordnung des Studierendenwerks wird durch die Hochschule am Sitz des Studierendenwerks bzw. in den amtlichen Veröffentlichungen der Universität Tübingen öffentlich bekannt gemacht.
Die beteiligten Hochschulen veröffentlichen die Amtlichen Bekanntmachungen des Studierendenwerks auf die in der betreffenden Hochschule für Bekanntmachungen übliche Weise und machen die Amtlichen Bekanntmachungen des Studierendenwerks Tübingen-Hohenheim durch Aushang den Studierenden zugänglich.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Die Vorsitzende der Vertretungsversammlung
des Studierendenwerks Tübingen-Hohenheim
gez. Dr. Ingeborg Mühldorfer
Rektorin der Hochschule Albstadt-Sigmaringen
Die im Text gewählte männliche Form (z. B. Geschäftsführer) schließt die weibliche ein.